Hallo an alle Forumsteilnehmer,
Bei der Erstellung eines BSK für den Neubau einer Seniorenwohnstätte (mit Tagesbetreuungseinrichtung im EG)im Land Brandenburg bin ich momentan unschlüssig, ob die "Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung" oder das Rundschreiben von 26.01.2010 "Abgestimmte Aufsichtsführung über Reime, Einrichtungen und unterstützende Wohnformen für Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder mit Behinderung im Land Brandenburg" zur Erstellung des BSK massgebend ist.
Zum Vorhaben:
- Gebäude geringer Höhe
- EG mit ambulanter Tagesbetreuungseinrichtung
- OG mit Wohnstätte für 10 Personen mit jeweils eigenem Zimmer mit Bad und gemeinschaftlichen Bereichen (Wohngruppe)
- Betreuung durch 2 Personen rund um die Uhr
- DG ohne Nutzung
Nach "Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz" §4 (1)1. bzw. §4 (2)1. würde ich das Vorhaben als Einrichtung oder gleichgestellte Wohnform definieren.
Weiterführend würde dann nach Rundschreiben "Gemeinsames Rundschreiben unterstützende Wohnformen" 2.Abschnitt (Bauordnungsrechtliche Abgrenzung zwischen Wohnen und Sondernutzung) die Einrichtung als Sonderbau bzw. "sonstige Einrichtung" entsprechend §44 Absatz 2 Nummer 7 BbgBO einzustufen sein.
Die Anforderungen an das Objekt sind daher im Rundschreiben "Gemeinsames Rundschreiben unterstützende Wohnformen" im 4.Abschnitt "Bauordnungsrechtliche Anforderungen für Heime und sonstige Einrichtungen" aufgeführt.
Hier wird z.B. gesagt: Abschnitt 4.2 "An Heime und sonstige Einrichtungen sind die Anforderungen an den vorbeugenden Brandschutz im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu stellen. Für das konkrete Anforderungsprofil ist die tatsächliche Nutzung der baulichen Anlage maßgebend." (Zum momentanen Zeitpunkt sind auf jeden Fall vorgesehen: 2 bauliche Rettungswege, BMA und die Einteilung des Gebäudes in 2 Brandabschnitte durch Brandwand)
Dies bedeutet damit für mich, daß die "Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung" im vorliegenden Fall nicht maßgeblich ist.
Wie seht Ihr die von mir dargelegte Argumentationskette bzw. welchen Stellenwert hat das oben genannte Rundschreiben in Bezug auf die Anwendbarkeit der "Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung"?
Viele Grüsse Thomas